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title: "§ 18e FELEG — Besonderheiten für das Ausland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feleg/18e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 18e FELEG — Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

## Fußnoten

(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)

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— Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feleg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
