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title: "§ 9 FeinwAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feinwausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feinwausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 FeinwAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,

2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,

3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und

Sozialkunde“10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.



das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.



der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.



mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feinwausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
