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title: "§ 3 FeinwAusbV — Struktur der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feinwausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feinwausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 FeinwAusbV — Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der folgenden Schwerpunkte:

1.



Maschinenbau,

2.



Feinmechanik,

3.



Werkzeugbau oder

4.



Zerspanungstechnik.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feinwausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
