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title: "§ 7 FeinOAusbV — Inhalt des Teiles 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feinoausbv_2024/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feinoausbv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 FeinOAusbV — Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feinoausbv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
