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title: "§ 6 FeinGehG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feingehg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 FeinGehG

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.

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— Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
