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title: "§ 5 FeinGehG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feingehg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FeinGehG

(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.

(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.

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— Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
