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title: "§ 3 FeinGehG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feingehg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 FeinGehG

Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.

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— Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feingehg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
