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title: "§ 2 FeiertEV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/feiertev/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/feiertev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 FeiertEV

Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

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— Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/feiertev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
