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title: "§ 7 FEhrPensAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fehrpensano/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fehrpensano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 FEhrPensAnO

(1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten:

a)



die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,

b)



die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.

(2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.

(3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.

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— Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fehrpensano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
