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title: "§ 7 FDZGesV — Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fdzgesv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 FDZGesV — Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte

(1) Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit

1.



Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,

2.



die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,

3.



Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und

4.



kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.

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— Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
