---
title: "§ 13 FDZGesV — Informationspflichten und Datencockpit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fdzgesv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 13 FDZGesV — Informationspflichten und Datencockpit

(1) Über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts sind Informationen über die Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte nach § 7 übersichtlich nachvollziehbar zu machen (Datencockpit).

(2) Im Datencockpit können Versicherte ihren Widerspruch nach § 8 erklären.

(3) Im Datencockpit werden Versicherten insbesondere folgende Informationen bereitgestellt:

1.



eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der Datenübermittlung an das Forschungsdatenzentrum,

2.



Informationen zu den Zwecken nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu welchen Daten im Forschungsdatenzentrum verfügbar gemacht werden, und

3.



Informationen über erklärte Widersprüche der versicherten Person nach § 8, einschließlich des Zeitpunkts der Erklärung und einer möglichen Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Zwecke im Rahmen eines Teilwiderspruchs nach § 8 Absatz 2.

(4) Die elektronische Patientenakte muss technisch gewährleisten, dass Versicherte nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist bei erstmaliger Nutzung einer Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes im Sinne von § 342 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Benutzeroberfläche allgemein über die Datenübermittlung nach § 7 und über die Möglichkeit eines Widerspruchs nach § 8 im Datencockpit informiert werden.

---

— Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
