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title: "§ 12 FDZGesV — Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fdzgesv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12 FDZGesV — Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum

Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.

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— Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fdzgesv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
