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title: "Anlage FBeitrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fbeitrv_2000/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage FBeitrV

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1706 - 1708)



Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000 und 2001

12345

Nr.Funkdienst/

FunkanwendungNutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)

20002001

1Öffentlicher Mobilfunk    

1.1 C-, D-, E-NetzeGesamtnetz511.245393.392

1.2 BündelfunkKanal548526

1.3 FunkrufKanal60.22168.751

1.4 TFTSKanal7.006-*)

1.5 DatenfunkKanal8.8594.168

2Rundfunkdienst    

2.1 Ton-Rundfunk   

2.1.1 LWzugeteilte Frequenz1.5381.384

2.1.2 MWzugeteilte Frequenz9351.038

2.1.3 KWzugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche ++) je zugeteilte Frequenz187540

2.1.4 UKWje angefangene 100 qkm2423

2.2 Fernseh-Rundfunkje angefangene 100 qkm408365

3Feste Funkdienste/

Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst    

3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage169144

3.2 nicht koordinierungspflichtige feste FunkanlagenSendefunkanlage143

4Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    

4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage2322

4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal2.0402.375

4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber3527

4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ... Rufempfängern  

bis zu 21511

bis zu 53022

bis zu 106144

bis zu 5012188

bis zu 150242177

bis zu 400484354

bis zu 1.000969708

mehr als 1.0001.4531.062

4.5 GrundstücksPersonenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ... Rufempfängern  

bis zu 22515

bis zu 55030

bis zu 1010059

bis zu 50200120

bis zu 150400239

bis zu 400800477

bis zu 1.0001.200716

mehr als 1.0001.600955

4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und MeldeleitungenSendefunkanlage10753

4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)Sendefunkanlage1413

5Flugfunkdienst    

5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle460489

5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle5858

6Amateurfunkdienst Amateurfunkje Zulassung zurTeilnahme am Amateurfunkdienst1412

7Seefunkdienst/

BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/

BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle2419

8Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst OrtungsfunkNichtnavigatorischerSendefunkanlage3417

9Sonstige Funkanwendungen    

9.1 Demonstrations-

FunkanlagenSendefunkanlage266

9.2 Versuchs-FunkanlagenZuteilung338231

  WLL/DECT ----

  DAB ----

  UMTS ----



*)



Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.



++)



Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITUR P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A=Pi R(hoch)2

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36 



 



berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITUR P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

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— Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
