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title: "Anlage 2 FBeitrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fbeitrv_2000/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# Anlage 2 FBeitrV

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2226 - 2228)



Frequenznutzungsbeiträge für das Jahr 2002

12345

Nr.Funkdienst/

FunkanwendungNutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in Euro)

1Öffentlicher Mobilfunk   

1.1 D-, E-NetzeNetz163.667

1.2 BündelfunkKanal194

1.3 FunkrufKanal19.698

1.4 DatenfunkKanal1.960

2Rundfunkdienst   

2.1 Ton-Rundfunk  

2.1.1 LWZugeteilte Frequenz2.238

2.1.2 MWZugeteilte Frequenz1.506

2.1.3 KWZugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *)257

2.1.4 UKWje angefangene 100 qkm22

2.2 Fernseh-Rundfunkje angefangene 100 qkm89

2.3 T-DABje angefangene 100 qkm131

3Feste Funkdienste/

Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst   

3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage59

3.2 nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage3

4Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)   

4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkFunkanlagenSendefunkanlage13

4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal674

4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber16

4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ... Rufempfängern 

bis zu 25

bis zu 510

bis zu 1019

bis zu 5038

bis zu 15076

bis zu 400153

bis zu 1.000306

mehr als 1.000458

4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ... Rufempfängern 

bis zu 26

bis zu 512

bis zu 1025

bis zu 5049

bis zu 15098

bis zu 400197

bis zu 1.000295

mehr als 1.000394

4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und MeldeleitungenSendefunkanlage36

4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)Sendefunkanlage6

4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Betrag

5Flugfunkdienst   

5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle272

5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle34

6AmateurfunkdienstAmateurfunkstelleje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst4

7Seefunkdienst/

BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/

BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17

8Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage10

9Sonstige Funkanwendungen   

9.1 Demonstrations-

FunkanlagenSendefunkanlage3

9.2 Versuchs-FunkanlagenZuteilung98

9.3 WLL/DECT

DVB-T

UMTSSendefunkanlage32



*)



Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU- R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A=Pi R(hoch)2

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36 



 



berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU- R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

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— Frequenznutzungsbeitragsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fbeitrv_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
