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title: "§ 2 FAVO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/favo/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/favo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 FAVO

(1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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— Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/favo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
