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title: "§ 5 FamkaKiGAbrV — Kosten des Verfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famkakigabrv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famkakigabrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FamkaKiGAbrV — Kosten des Verfahrens

Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst.

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— Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famkakigabrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
