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title: "§ 52 FamGKG — Güterrechtssachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famgkg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 52 FamGKG — Güterrechtssachen

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.

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— Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
