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title: "§ 43 FamGKG — Ehesachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famgkg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 43 FamGKG — Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

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— Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
