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title: "§ 28 FamGKG — Wertgebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famgkg/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 28 FamGKG — Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem







Verfahrens-

wert

bis ... Eurofür jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren ... Euroum

... Euro

  2 000   500 21,00

 10 000 1 000 22,50

 25 000 3 000 30,50

 50 000 5 000 40,50

200 00015 000140,00

500 00030 000210,00

   über

500 000

50 000

 210,00



Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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— Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
