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title: "§ 272 FamFG — Örtliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famfg/272"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 272 FamFG — Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.



das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

2.



das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.



das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

4.



das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
