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title: "§ 231 FamFG — Unterhaltssachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famfg/231"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 231 FamFG — Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.



die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

2.



die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder

3.



die Ansprüche nach

a)



§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)



§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
