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title: "§ 201 FamFG — Örtliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famfg/201"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 201 FamFG — Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.



während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

2.



das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

3.



das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.



das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
