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title: "§ 188 FamFG — Beteiligte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/famfg/188"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 188 FamFG — Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1.



in Verfahren nach § 186 Nr. 1

a)



der Annehmende und der Anzunehmende,

b)



die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

c)



der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;

2.



in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;

3.



in Verfahren nach § 186 Nr. 3

a)



der Annehmende und der Angenommene,

b)



die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;

4.



in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

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— Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
