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title: "§ 6 FahrSiLehrgZulV — Unabhängigkeit der Prüfenden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrsilehrgzulv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 FahrSiLehrgZulV — Unabhängigkeit der Prüfenden

Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

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— Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
