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title: "§ 5 FahrSiLehrgZulV — Anzeigepflicht und Prüfungsort"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrsilehrgzulv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FahrSiLehrgZulV — Anzeigepflicht und Prüfungsort

(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.

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— Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
