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title: "§ 12 FahrSiLehrgZulV — Prüfungskommission"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrsilehrgzulv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12 FahrSiLehrgZulV — Prüfungskommission

Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

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— Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
