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title: "§ 10 FahrSiLehrgZulV — Bewertung und Bestehen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrsilehrgzulv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 FahrSiLehrgZulV — Bewertung und Bestehen

(1) Die theoretische Prüfung kann von einer einzelnen Person bewertet werden, die für den Lehrgangsanbieter tätig ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling insgesamt 24 Fragen eines Fragenbogens vollständig richtig beantwortet hat.

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— Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrsilehrgzulv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
