---
title: "§ 4a FPersG — Zuständigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrpersstg/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 4a FPersG — Zuständigkeiten

Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

---

— Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
