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title: "§ 7 FahrlPrüfV — Beschlussfähigkeit und Abstimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrlpr_fv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 FahrlPrüfV — Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.

(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

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— Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
