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title: "§ 5 FahrlPrüfV — Verschwiegenheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrlpr_fv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FahrlPrüfV — Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.

## Fußnoten

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)

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— Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
