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title: "§ 15 FahrlPrüfV — Fahrpraktische Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrlpr_fv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 FahrlPrüfV — Fahrpraktische Prüfung

(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

Klasse A







60 Minuten,

Klasse BE







60 Minuten,

Klasse CE







90 Minuten,

Klasse DE







90 Minuten.

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

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— Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
