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title: "§ 39 FahrlG — Erteilung der amtlichen Anerkennung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrlg_2018/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 39 FahrlG — Erteilung der amtlichen Anerkennung

(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

1.



den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

2.



den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

2a.



bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

3.



die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

4.



bestehende Auflagen.

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— Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
