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title: "§ 5 FahrlAusbV — Übergangsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fahrlausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FahrlAusbV — Übergangsbestimmungen

Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.

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— Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
