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title: "§ 2 FachkBüroPrV 2012 — Zulassungsvoraussetzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fachkb_roprv_2012/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fachkb_roprv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2 FachkBüroPrV 2012 — Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.



eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.



eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.



eine mindestens fünfjährige Berufspraxisnachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fachkb_roprv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
