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title: "§ 24 FABaumPflPrV — Wiederholung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fabaumpflprv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 24 FABaumPflPrV — Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn

1.



die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und

2.



der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
