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title: "§ 21 FABaumPflPrV — Bestehen der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fabaumpflprv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 21 FABaumPflPrV — Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.



eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

2.



mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
