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title: "§ 20 FABaumPflPrV — Befreiung von Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fabaumpflprv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 20 FABaumPflPrV — Befreiung von Prüfungsbestandteilen

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.



§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.



§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.



§ 16 Nummer 1 oder 2ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.



§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.



§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.



§ 16 Nummer 1 oder 2bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fabaumpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
