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title: "§ 3 FäV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/f_v/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 3 FäV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1.



der Bundeswehr,

2.



der Bundespolizei,

3.



der Bereitschaftspolizeien der Länder,

4.



des Zivil- und Katastrophenschutzes,

5.



der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

6.



der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

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— Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
