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title: "§ 16 FäV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/f_v/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 16 FäV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Fährinhaber

a)



entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b)



entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

c)



entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

d)



entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

e)



entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

2.



als Fährführer

a)



entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

b)



entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

c)



einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

d)



entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

e)



entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

f)



entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,

g)



entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

h)



entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

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— Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
