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title: "§ 13 FäV — Sicherung der Fähre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/f_v/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 13 FäV — Sicherung der Fähre

Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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— Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
