---
title: "§ 1 FäV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/f_v/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 1 FäV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

2.



Kahnfähre:

eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

3.



Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

4.



Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

5.



Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

6.



Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

7.



Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

---

— Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/f_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
