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title: "§ 5 EZulV — Ausschluss der Zulage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ezulv_1976/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 EZulV — Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.



neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.



in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.



wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

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— Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
