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title: "§ 2a EZulV — Teilzeitbeschäftigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ezulv_1976/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 2a EZulV — Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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— Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
