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title: "§ 16a EZulV — Zulage für Unterdruckkammerdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ezulv_1976/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 16a EZulV — Zulage für Unterdruckkammerdienst

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.

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— Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
