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title: "§ 16 EZulV — Zulage für Klimaerprobung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ezulv_1976/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 16 EZulV — Zulage für Klimaerprobung

Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.

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— Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
