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title: "§ 15 EZulV — Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ezulv_1976/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 EZulV — Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.

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— Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ezulv_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
