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title: "§ 7 EWSG — Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewsg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 7 EWSG — Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten

Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

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— Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
