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title: "§ 6 EWSG — Erstattungsanspruch der Lieferanten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 6 EWSG — Erstattungsanspruch der Lieferanten

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

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— Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
