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title: "§ 14 EWSG — Mitwirkung der Bundesnetzagentur"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewsg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 14 EWSG — Mitwirkung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:

1.



Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,

2.



Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und

3.



die Betriebsnummer des Gaslieferanten.

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— Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
