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title: "§ 12 EWSG — Unpfändbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ewsg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12 EWSG — Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind:

1.



Ansprüche der Letztverbraucher

a)



auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

b)



auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

2.



Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

3.



Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

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— Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
